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Über
uns |
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Über
uns
I Aufnahmeantrag I Satzung
Satzung
des Vereins
§
1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. |
Der Verein führt den
Namen Verein Mansfelder Berg- und
Hüttenleute. |
2. |
Der Verein hat
seinen Sitz in der Lutherstadt Eisleben und ist
in das Vereinsregister beim Registergericht
Stendal unter der Nr. VR 43277 eingetragen und
führt den Zusatz e. V.. |
3. |
Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr. |
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des
Vereins
1. |
Der Verein Mansfelder Berg-
und Hüttenleute ist selbstlos tätig, verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung. |
2. |
Der Verein verfolgt
den Zweck, die Heimatkunde und -pflege zu
fördern, insbesondere die über 800-jährige
Geschichte des Mansfelder Berg- und Hüttenwesens
zu erforschen und zu verbreiten sowie die
Traditionen und die noch vorhandenen Sachzeugen
des Mansfelder Montanwesens zu bewahren, zu
pflegen und erlebbar zu veranschaulichen. |
3. |
Dabei
ist eine enge Zusammenarbeit mit den regionalen
Traditionsvereinen, Heimatvereinen und Museen
anzustreben. |
4. |
Der
Verein ist parteipolitisch und konfessionell
neutral. |
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. |
Mitglied des Vereins kann
jede natürliche und juristische Person werden.
Sie muss die Vereinssatzung anerkennen und den
von der Mitgliederversammlung festgelegten
Jahresbeitrag bis zum 31. März des
Geschäftsjahres entrichten. |
2. |
Die Aufnahme in den
Verein ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen. Der Vorstand entscheidet über den
Antrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben,
entscheidet hierüber die nächste
Mitgliederversammlung. |
3. |
Auf Vorschlag des
Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
verdienstvolle Förderer des Vereins als
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen. Sie
sind von der Beitragspflicht befreit. |
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. |
Die Mitgliedschaft im Verein
endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder
Auflösung des Vereins. |
2. |
Der Austritt ist
schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Er kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum
Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. |
3. |
Ein Mitglied kann
auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das
Ansehen oder die Interessen des Vereins in
schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm
nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt
verletzt hat oder
b) mehr
als zwei Jahre mit der Zahlung seiner Beiträge
im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung
unter Androhung des Ausschlusses diese nicht
eingezahlt hat.
c) Dem
Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der
Mitgliederversammlung zu den Gründen des
Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm
zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
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§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. |
Jedes Mitglied des Vereins
Mansfelder Berg- und Hüttenleute e. V. hat das
Recht, den Verein aktiv zu unterstützen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. |
2. |
Jedes Mitglied hat
gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung. |
3. |
Jedes Mitglied hat
die Pflicht, die in der Satzung festgeschriebenen
Ziele zu fördern, jährlich seinen
Mitgliedsbeitrag bis Ende März zu bezahlen und,
soweit es in seinen Kräften steht, die
Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit
zu unterstützen. |
§ 6
Finanzielle Mittel
1. |
Der Verein finanziert sich
durch Beiträge, Spenden, Erlöse aus der
Öffentlichkeitsarbeit, Stiftungen und
letztwillige Verfügungen. |
2. |
Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. |
3. |
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. |
4. |
Auslagenersatz kann
gewährt werden. |
5. |
Die
ordnungsmäßige Kassenprüfung ist jährlich
durch die Kassenprüfer durchzuführen. |
6. |
Bei Fusion mit
anderen gemeinnützigen Vereinen geht das
Vereinsvermögen an den neuen Verein über. |
7. |
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die
Lutherstadt Eisleben, die es ausschließlich und
unmittelbar für die Erforschung und Verbreitung
der über 800-jährigen Geschichte des Mansfelder
Montanwesens, für die Wahrung und Pflege seiner
Traditionen und der noch vorhandenen Sachzeugen
des Mansfelder Berg- und Hüttenwesens zu
verwenden hat. |
§ 7
Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind
der Vorstand und die Mitgliederversammlung. |
§ 8
Vorstand
1. |
Dem Vorstand des Vereins
obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26
DGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben: a) Einberufungen
und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung
des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts,
d) die Aufnahme
neuer Mitglieder.
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2. |
Der Vorstand
besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und dem
zweiten Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung
weitere Vereinsmitglieder zur Wahl in den
Vorstand vorschlagen. |
3. |
Der Vorsitzende
vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten
den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. |
4. |
Die Mitglieder des
Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von vier Jahren gewählt -
entweder einzeln oder im Block. Über den
jeweiligen Vorschlag des Vorstandes entscheidet
die Mitgliederversammlung. Mitglieder des
Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins
sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch
die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl
oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds
durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären
Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so
sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein
Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers
durch die Mitglieder-versammlung in den Vorstand
zu kooptieren. |
5. |
Der Vorstand tritt
nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
von ihm benannten Stellvertreter, einberufen und
geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines
Stellvertreters. |
6. |
Die Beschlüsse des
Vorstandes sind zu protokollieren. |
7. |
Auf Antrag kann der
Vorstand Vereinsmitglieder für besondere
Leistungen zur Auszeichnung vorschlagen.
Auszeichnungen des Vereins sind: Ehrenknappe und
Ehrenmitglied. |
8. |
Der Vorstand
beschließt die Höhe des Handkassenbestandes. |
§ 9
Mitgliederversammlung
1. |
Die Mitgliederversammlung
ist zuständig für die Entscheidungen in
folgenden Angelegenheiten: a) Änderung der
Satzung,
b) die
Auflösung des Vereins,
c) die
Aufnahme neuer Mitglieder in den Fällen des §
3, Nr. 2, Satz 3, die Ernennung von
Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von
Mitgliedern aus dem Verein,
d) die
Wahl und die Abberufung der Mitglieder des
Vorstandes,
e) die
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts und
die Entlastung des Vorstandes,
f) die
Festsetzung des Mitgliederbeitrags.
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2. |
Mindestens einmal
im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom
Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen und unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen. |
3. |
Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied
kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über
Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht
aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden,
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder;
dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung
der Satzung, die Auflösung des Vereins oder
Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand
haben. |
4. |
Der Vorstand hat
eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt. Soweit es die Umstände
zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen
einzuhalten und die Tagesordnung bekannt zu
geben. |
5. |
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder
stellvertretend vom 1. oder 2. Geschäftsführer,
bei deren Verhinderung von einem durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden
Versammlungsleiter geleitet. |
6. |
Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist mit den
anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. |
7. |
Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener
Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. |
8. |
Beschlüsse über
eine Änderung der Satzung, die Ernennung von
Ehrenmitgliedern, die Behandlung von Beschwerden
bei einer Aufnahme oder einem Ausschluss von
Mitgliedern, und eine Auflösung oder Fusion des
Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder. |
9. |
Die
Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu
protokollieren und vom Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterschreiben. |
§ 10
Auflösung des Vereins
1. |
Der Verein kann durch
Beschluss von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder in der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. |
2. |
Der Beschluss über
die Auflösung ist beim zuständigen
Registergericht schriftlich anzumelden. |
3. |
Für die Abwicklung
der Vermögensrechtlichen Angelegenheiten des
Vereins ist der Vorstand verantwortlich. |
4. |
Bei Auflösung des
Vereins gilt § 6, Punkt 7. |
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Lutherstadt Eisleben, dem
12.03.2013 |
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